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Neue gesetzliche Vorgaben zu Versorgungssperren bei Haushaltskunden – Handlungsbedarf für Versorger


08.12.2025 | Ersin Tasar

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der jüngsten Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat der Gesetzgeber die Regeln für Versorgungssperren bei Haushaltskunden grundlegend überarbeitet. Der Bundesrat hat am 21.11.2025 das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich (Gesetzentwurf, BT-Drucksache 21/1497) gebilligt. Die neuen Vorschriften treten voraussichtlich noch im Dezember 2025 in Kraft und betreffen alle Energieversorger – sowohl in der Grundversorgung als auch außerhalb.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick   

Die neue zentrale Norm: § 41f EnWG

Die Vorschrift gilt künftig für alle Haushaltskunden, unabhängig davon, ob sie sich in der Grundversorgung befinden oder nicht.

Eine Sperre darf erst vier Wochen nach einer Androhung erfolgen. Sie ist unzulässig, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig wäre oder eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt, etwa bei gesundheitlichen Risiken. Der Zahlungsverzug muss eine bestimmte Höhe erreichen:

  • mindestens das Doppelte des monatlichen Abschlags oder  
  • für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlung zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung,
  •  zusätzlich mindestens hundert Euro.  

Versorger sind verpflichtet, den Kunden über Hilfsangebote, staatliche Unterstützungsmöglichkeiten und Schuldnerberatung zu informieren.

Die Ankündigung der Sperre muss acht Werktage vor der Unterbrechung per Brief erfolgen, optional zusätzlich elektronisch. Für die Kosten gilt, dass eine pauschale Berechnung erlaubt ist.

Für Sonderkundenverträge bedeutet dies konkret: Die Sperrvoraussetzungen gemäß § 41f EnWG sind einzuhalten. Mahnung, Sperrandrohung und Sperrankündigung erfolgen wie bisher. Nicht erforderlich sind jedoch ein Angebot einer Abwendungsvereinbarung sowie ein Vordruck für die Einwilligung zur Kontaktaufnahme mit Sozialleistungsträgern.

Ergänzende Regelungen für die Grundversorgung: § 41g EnWG

Für Grundversorger gelten zusätzliche Pflichten, die über die allgemeinen Regelungen hinausgehen. Kunden haben das Recht, eine Abwendungsvereinbarung zu verlangen, um eine Sperre zu vermeiden.

(...) wenn Sie den ganzen Newsletter lesen möchten, schreiben Sie uns gerne an info@rhenag-legal.de.

Ersin Tasar

Ersin.Tasar@rhenag-legal.de